Satzung

 

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen „Trimm- und Sportgemeinschaft Mainaschaff 1973 e. V.“. Kurzform: TSG Mainaschaff
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in 63814 Mainaschaff und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 410 eingetragen.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (4)Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt. Die Vereinsnummer beim BLSV lautet: 61108.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  • (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  • (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und des Breitensports. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Abhalten von geordneten Turn-, Tanz-, Sport- und Spielübungen
    - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kurse und sportlichen Veranstaltungen
    - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  • (2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • (3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  • (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zuständig. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gewähren. Die Höchstsumme der Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 720 €. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein finanziell und liquiditätsmäßig in der Lage ist, die Auszahlungen vorzunehmen und in jedem Einzelfall eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit dem Empfänger getroffen ist.
  • (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, Führung der Geschäftsstelle, Kassen- und Buchhaltungsgeschäften der Vereinsverwaltung ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die rechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen und Bedingungen sind unbedingt einzuhalten (Mini-Job und Mindestlohngesetz).
  • (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, EDV-Kosten, Druckerpatronen, Büromaterial etc.
  • (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • (8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  • (9) Weitere Einzelheiten werden vom Vereinsausschuss entschieden.

§ 5 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzliche(n) Vertreter/s.
  • (3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  • (4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  • (5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  • (6) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  • (7) Mitglieder können wegen ihrer besonderen Verdienste für den Verein zu Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Vorstand schlägt die Personen vor. Über die jeweiligen Personen entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  • (2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  • (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
  • a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB- Freiheitsstrafe) verliert.
  • (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
  • (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

  • (1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch SEPA – Lastschriftverfahren eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  • (2) Der Vereinsbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt; er darf nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  • (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  • (4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  • (5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Vereinsbeitrag monatsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

  • Organe des Vereines sind:
    - der Vorstand
    - der Vereinsausschuss
    - die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus vier Personen:
    - 1. Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - Kassierer
    - Schriftführer
  • (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  • (3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  • (4) Wiederwahl ist möglich.
  • (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 10.000 € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.
  • (6) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse keine Entscheidung möglich ist, geht ein gestellter Antrag zur Entscheidung automatisch in den Vereinsausschuss über.
  • (7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Vereinsausschuss

  • (1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des Vorstandes und
    - den Abteilungsleitern
  • (2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  • (3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  • (4) Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Ausschussmitglieder beschlussfähig.
  • (5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird eine Entscheidung abgelehnt, kann der Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte statt.
  • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • (3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Mainaschaff, zur Zeit „Mainaschaffer Nachrichten", einzuberufen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  • (6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • (7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • (8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
    d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
    e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
    f ) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
    g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzen ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  • (1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassen-prüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • (2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

  • (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  • (2) Die Mitgliederversammlung wählt die von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter(n) auf die Dauer von zwei Jahren.
  • (3) Die Abteilungen unterliegen der gültigen Satzung des Vereins.
  • (4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Haftung

  • (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, 8 haften für Schäden gegenüber Mitglieder und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
  • (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

  • (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  • (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein fort.
  • (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecke des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszweck bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  • (4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  • (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereines

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  • (2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Mainaschaff mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 17 Sprachregelung

  • Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten

  • Die vorgenannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2017 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die neu beschlossene Satzung löst die bisherige Satzung vom 11.03.1982 und die bisherige Geschäftsordnung aus dem Jahre 1982 ab.

Mainaschaff, den 13.03.2017

 

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